Sicherheit im Datenschutz durch den Angemessenheitsbeschluss EU-USA: Das Trans-Atlantic-Data-Privacy-Framework (TADPF)

Hipp Hipp Hurra, der Angemessenheitsbeschluss mit den USA ist da!

Die EU-Kommission hat am 10.07.2023 die auch als „Trans-Atlantic-Data-Privacy-Framework“ (TADPF) bezeichnete Adäquanzentscheidung für den sicheren Datenverkehr zwischen der EU und den USA verabschiedet. Nach „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ soll dieser dritte Anlauf nun auch die Anforderungen des EuGH erfüllen und transatlantische Datentransfers sind wieder relativ unbürokratisch möglich. Es ist aber davon auszugehen, dass auch dieses Abkommen wieder vor dem EuGH landen wird.

Sicherheit im Datenschutz durch den Angemessenheitsbeschluss EU-USA: Das Trans-Atlantic-Data-Privacy-Framework (TADPF)

Was ist das TADPF?

Das TADPF führt für US-amerikanische Datenempfänger neue verbindliche Sicherheitsvorkehrungen ein. Dazu gehören die Beschränkung des Zugangs zu Daten von EU-Bürgern durch US-Geheimdienste auf das Notwendige und Angemessene sowie die Einrichtung des Data Protection Review Court – DPRC, also einer Prüfungsinstanz, zu der Betroffene auch dann Zugang haben, wenn sie keine US-Bürger sind. Das DPRC kann bei Verstößen auch die Löschung der Daten anordnen.
Das TADPF soll regelmäßig von der Europäischen Kommission gemeinsam mit Vertretern der europäischen Datenschutzbehörden und der zuständigen US-Behörden überprüft werden. Die erste Überprüfung des Angemessenheitsbeschlusses soll innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des TADPF stattfinden.

Wie und wann wirkt das TADPF?

Das TADPF ist ein Angemessenheitsbeschluss im Sinne von Art. 45 Abs. 1 DSGVO und gilt im Grunde ab sofort. Für Datenexport an US-amerikanische Empfänger sind daher keine zusätzlichen Legitimationsinstrumente, wie zum Beispiel Standard-Vertragsklauseln (SCC), mehr erforderlich, da die USA nun wieder als sicheres Drittland gelten. Allerdings müssen Unternehmen in den USA eine Selbstzertifizierung vornehmen und sich damit verpflichten, bestimmte Datenschutzverpflichtungen einzuhalten, um von den Wirkungen des TADPF profitieren zu können. Die Selbstzertifizierung gab es schon beim Vorgänger Privacy Shield und es wird sicher noch einige Tage dauern, bis die ersten Unternehmen zertifiziert sind. Der aktuelle Stand kann unter https://www.dataprivacyframework.gov/s/ eingesehen werden.
Es gilt hier also zunächst abzuwarten und bei Neuverträgen zu prüfen, ob der Datenempfänger bereits zertifiziert ist. Nur wenn dies der Fall ist, wirkt das TADPF.
Erstaunlicherweise hat sich die Liste extrem schnell gefüllt, sodass der Verdacht nacheliegt, dass die Unternehmen, die bereits unter dem Privacy Shield zertifiziert waren, direkt in die Liste übernommen worden. Wenn man sich die Zertifizierungsdetails so mancher Unternehmen anschaut, sieht man Zertifizierungsdaten, die weit vor der Zeit der TADPF liegen.

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Was passiert mit Verträgen, welche die SCC nutzen?

Bei bestehenden Verträgen sollte dann, wenn der Datenempfänger unter TADPF zertifiziert ist, geprüft werden ob eine Anpassung des Vertrages notwendig ist. Oft wird eine Anpassung gar nicht notwendig sein, weil die SCC nur nachrangig für den Fall gelten, dass ein Datenempfänger in einem Staat ohne Angemessenheitsbeschluss seinen Sitz hat, also hilfsweise gelten sollen. Wenn nun der Datenempfänger in den USA sitzt und eine TADPF Zertifizierung vorweisen kann, gelten bei dieser Konstellation die „normalen“ Regeln des Data Processing Agreements (DPA; zu deutsch: Auftragsverarbeitungsvereinbarung – AVV) und die SCC kommen schlicht nicht mehr zur Anwendung. Eine Anpassung des Vertrages ist dann nicht nötig.
Hat der Datenempfänger seinen Sitz in den USA und unterzieht sich nicht einer Zertifizierung nach TADPF, bleibt es bei den bisherigen Regelungen, also der Verwendung von SCC und der Durchführung eines Transfer Impact Assessment (TIA). Die Nutzung solcher Anbieter wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass keine Selbstzertifizierung erfolgt.

Weiterer Anpassungsbedarf durch das TADPF

Das TADPF bzw. die Nutzung von Datenempfängern, welche dem TADPF unterliegen und die damit verbundene Umstellung des Transferinstruments von SCC auf TADPF, macht unter Umständen Anpassungen an Datenschutzhinweisen (Art. 13, 14 DSGVO), in AV-Verträgen, bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und im Verarbeitungsverzeichnis notwendig. Hier müssen die Verantwortlichen ihre Dokumentation auf entsprechenden Anpassungsbedarf prüfen.

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Johannes Rauchfuss,
Rechtsanwalt für Datenschutz