Die Forderung des Bundesdatenschutzbeauftragten an die Bundesregierung, ihre Facebook-Fanpage zu löschen, hat in den letzten Wochen für Schlagzeilen gesorgt. Die Hintergründe liegen in der Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Als Verantwortlicher muss man nachweisen, dass man die DSGVO einhält. Das gilt auch für die Bundesregierung und ihre Facebook-Fanpage. Da die rechtskonforme Nutzung der Fanpage nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte, hat die Datenschutzbehörde einen Untersagungsbescheid erlassen.
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