Umsetzung der Omnibus-Richtlinie in Deutschland – 10 Tipps die dein Business sofort rechtssicher machen!

Omnibus-Richtlinie
Die Omnibus-Richtlinie hat wenig mit Busfahren zu tun, dafür umso mehr mit dem Umgang mit Verbrauchern.

Der Stichtag zur Umsetzung der sogenannten Omnibus-Richtlinie der EU war am 28. Mai 2022. Mit der Richtlinie sollen die Verbraucherrechte in der EU gestärkt und gerade Online-Shops müssen weitere Transparenz-Anforderungen erfüllen.
Eine Regel ist bekanntlich nur so effektiv, wie sie auch durchgesetzt wird. In diesem Falle drohen neben Abmahnungen auch Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder mindestens 2 Millionen Euro, sollte sich kein Jahresumsatz feststellen lassen.

Hier erfährst Du alle Änderungen im Hinblick auf Widerruf, Rabatt- und Preisangabe, Kundenbewertungen, Ranking.

In diesem Blog-Artikel zeige ich Dir die wichtigsten Änderungen auf und sage Dir, was Du tun musst.

Widerruf

Gegenüber Verbrauchern muss ich als Unternehmer*in ein Widerrufsrecht einräumen. Dazu gibt es auch ein Musterformular im Gesetz. Durch die Omnibus-Richtlinie haben sich folgende Punkte geändert:

  • Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist Pflicht
  • Faxnummer muss nicht mehr enthalten sein und kann entsprechend aus dem Text gelöscht werden.
  • Du benutzt einen Messenger? Dann musst Du diesen angeben – (übrigens auch im Impressum!)
  • Die Bestätigung auf den Verzicht auf das Widerrufsrecht muss ebenfalls auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden (Papier, digital [USB-Stick, CD, Speicherkarten, Festplatten], e-Mails, Messenger. Üblicherweise ist der Verzicht über ein opt-in gelöst, also dass auf das Widerrufsrecht verzichtet wird aktiv angekreuzt wird. Neu ist, dass dieser nun aber auch bestätigt werden muss.

Wann ist der Verzicht auf das Widerrufsrecht sinnvoll?

Immer dann, wenn Du als Unternehmer*in Vertrag mit Verbraucher*innen schließt und bereits vor dem Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Erbringung deiner Leistung beginnst. Andernfalls riskierst Du, dass der Vertrag widerrufen wird, Du als Unternehmer*in deinen Teil trotzdem vollständig erbracht hast und keinen Cent bekommst.

Rechtsanwalt Johannes Rauchfuss, Ra-Rauchfuss.de

Omnibus-Richtlinie regelt Streichpreis, Grundpreis, Pfand,…

Die Omnibus-Richtlinie gibt neue Regeln bei der Ausbreitung vor.
Die Omnibus-Richtlinie gibt neue Regeln bei der Ausbreitung vor.

Streichpreis

Folgendes Phänomen kommt Dir bestimmt bekannt vor:

Vor Weihnachten werden die Preise noch einmal ordentlich angezogen um danach mit vermeintlichen Rabatten zu locken. Mit dieser Geschäftspraxis ist dank der Omnibus-Richtlinie jetzt Schluss.

Wenn ein Händler gegenüber Verbrauchern bei seinen Waren mit Preisnachlässen werben möchte, dann muss sich der Händler auf den niedrigsten Gesamtpreis der vergangenen 30 Tage vor der aktuellen Rabatt-Aktion beziehen. Mit anderen Worten muss der gestrichene Preis der niedrigste angebotene Gesamtpreis der letzten 30 Tage sein.

Rechtsanwalt Johannes Rauchfuss, Ra-Rauchfuss.de

Dies betriff vor allem die Darstellung von Rabatten beim Warenverkauf.

Nicht betroffen sind hingegen Dienstleistungen und individuelle Preisermäßigungen, sowie schnell verderbliche Waren bzw. Waren mit einer kurzen Haltbarkeit.

Einheitlicher Grundpreis

Der Grundpreis muss nach dem Willen der Omnibus-Richtlinie einheitlich angeben werden. Das heißt, es muss auf 1 Liter, 1 Kilogramm, 1 Meter usw. angegeben werden. Die Ausnahmen, wie z.B. 100ml, sind nur noch dann zulässig, wenn auch nach Volumen bzw. nach Gewicht verkauft wird.

Pfand

Auch hinsichtlich der Angaben zum Pfand sieht die Omnibus-Richtlinie Änderungen vor. Pfand auf Flaschen beispielsweise darf nicht mehr in dem Grundpreis enthalten sein, sondern muss daneben angegeben werden.

Kennzeichnung von personalisierten Preisen

Des Weiteren müssen personalisierte Preise, die durch einen Algorithmus, z.B. aufgrund des Kaufverhaltens eines Kunden, zustande kommen, auch so gekennzeichnet werden.

Hintergrund ist auch hier mittels der Omnibus-Richtlinie mehr Transparenz für den Verbraucher zu schaffen.

Kundenbewertungen

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Auch Kundenbewertungen unterliegen nun strengeren Regeln

Nur Bares ist Wahres. So hieß es zumindest Langezeit im Offline-Leben. In Online-Shops spielt das Thema „Vertrauen“ eine große Rolle. Insbesondere, wenn noch keine langjährige Geschäftsbeziehung besteht. Hier können Kundenbewertungen helfen, Vertrauen zu gewinnen. Doch sind Kundenbewertungen wirklich echt?

Neu durch die Omnibus-Richtlinie:

Es muss offengelegt werden, ob und wie die Echtheit der Kundenbewertungen geprüft wurden, also ob diese Menschen tatsächlich deine Kund*innen sind.

Das dahinterstehende Ziel:
Stärker gegen gekaufte Bewertungen vorgehen.

Um dieses Ziel zu erreichen wurde das UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) dahingehend geändert, alsdass Verstöße leichter abmahnbar sind. Die Übernahme von Kundenbewertungen ohne angemessene und verhältnismäßige Überprüfung wurde als stets unzulässig eingestuft.

Hier solltest Dun unbedingt tätig werden, um teure Abmahnungen zu vermeiden.

Falls Du eine Abmahnung erhalten hast, nimm gerne Kontakt zu mir auf:


Informationspflichten für Online-Shop Betreiber

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Du bist Online-Shop Betreiber*in? Dann beachte folgende Punkte!

Auch Online-Shop Betreiber haben weitere Informationspflichten durch die Richtlinie auferlegt bekommen. Wenn Du Online-Shop Betreiber bist, dann sind die folgenden Punkte für dich besonders interessant.

Ranking

So müssen Online-Shop Betreiber offenlegen, wie es zu dem Ranking kam. Werden also Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte aufgrund einer Suchanfrage eines Verbrauchers gerankt, muss der Online-Shop Betreiber das Ranking transparent machen.

Verbraucher oder Unternehmer?

Neu ist in der Omnibus-Richtlinie auch, dass Online-Shop Betreiber künftig selber offenlegen müssen, ob es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer oder einen Verbraucher handelt.

Ahndung von Verstößen

Was passiert bei Verstößen?

Nunja, wie bereits oben andgedeutet, besteht das Risiko abgemahnt zu werden. Unter Mitbewerbern ist dies nicht ungewöhnlich. Abmahnungen können schnell teuer werden und liegen je nach Fall, also nach Art und Intensität des Verstoßes, gerne im vierstelligen Bereich. Je nachdem, wie darauf reagiert wird können noch Anwalts-und Gerichtskosten hinzukommen.

Wenn eine solche Abmahnung kommt, gilt es keine Zeit zu verlieren. Hier laufen enge Fristen und mitunter wird es dadurch noch teurer.

Rechtsanwalt Johannes Rauchfuss, Ra-Rauchfuss.de

Das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb soll für ein faires Miteinander auf dem Markt sorgen. Wenn Du jetzt also denkst, dass Abmahnungen nur doof sind, dann stell Dir folgenden Fall vor:

Beispiel

Du hast dich über die Omnibus-Richtlinie informiert und bei der Umsetzung auch anwaltliche Hilfe zu Rate gezogen. Dies hat dich einiges an Zeit, Nerven und auch Geld gekostet. Letztlich ist dies gut investiertes Geld, weil Du dich an die Gesetze hältst und dein Business rechtssicher machst. Während Du dir selber auf die Schulter klopfst bemerkst Du, dass ein Wettbewerber auf dem Markt sich nicht so viele Gedanken gemacht hat und zahlreiche Regeln nicht einhält.

Vielleicht hat er sie nicht verstanden. Das ist letztlich egal, jedenfalls hat er offensichtlich kein Geld für eine solide Rechtsberatung und die entsprechende Umsetzung in die Hand genommen. Ganz im Gegensatz zu Dir. Das ist doch irgendwie unfair, oder nicht? Die Regeln gelten doch nicht nur für dich, sondern auch für den Wettbewerber. Dadurch, dass dieser die Regeln nicht einhält, hast Du einen Nachteil bzw. hat er organisatorisch und auch finanziell einen Vorteil. Das nennen wir Juristen „unlauter“, weil sich das so nicht gehört, also „unfair“ ist.

Mögliche Konsequenzen

Um unlauteres, also unfaires, Verhalten am Markt zu reduzieren, hat der Gesetzgeber das UWG, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb erlassen. Danach können Verstöße abgemahnt werden, damit die Regeln am Markt von allen eingehalten werden.

Neben Abmahnungen kann nun auch das Bundesamt der Justiz Bußgelder von bis zu 50.000 € verhängen. Wenn der Handel sogar über die EU-Grenzen hinweg stattfindet, dann können sogar bis zu 4% des Jahresumsatzes als Bußgeld dran sein.

Wahnsinn, oder? Diesen Bußgeldrahmen kennen wir auch aus der DSGVO. Aber dazu an anderer Stelle mehr.

Was Du jetzt tun solltest

Du solltest schleunigst deine Prozesse genau anschauen und überprüfen, ob Anpassungen notwendig sind. Wirf einen Blick auf deine Widerrufserklärung und überprüf auch mal dein Impressum!

Mal ein wirtschaftlicher Tipp an der Stelle:

Rate mal was günstiger ist, als eine vier-stellige Abmahnung, ein fünfstelliges Bußgeld? Richtig! Eine Rechtsberatung von einem spezialisierten Anwalt. Ich kenne da zufällig einen. 😉

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Johannes Rauchfuss,
Rechtsanwalt für Datenschutz